Insoweit erfahrene Fachkraft – Kinderschutz

„Insoweit erfahrene Fachkraft“ gemäß §§ 8a SGB VIII Abs. 4, 8b Abs. 1 SGB VIII und § 4 Abs. 2 KKG

Die detaillierte Aufarbeitung öffentlich gewordener Fälle von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung führten zur Verabschiedung des besonderen Schutzauftrages § 8a SGB VIII, der am 01.10.2005 in Kraft trat. Im Zuge der Weiterentwicklung des SGB VIII (KICK – Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) und des Inkrafttretens des Bundeskinderschutz- gesetzes zum 01.01.2012 ist der Schutzauftrag noch eindeutiger gefasst worden. Der Schutzauftrag konkretisiert die Verantwortungsgemeinschaft im Bereich des Kinderschutzes zwischen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und beschreibt einen verbindlichen Handlungsverlauf, wie Fachkräfte in Einrichtungen und Institutionen unter Einbeziehung von Eltern und Kindern/Jugendlichen mit dem Ziel einer Gefährdungsabwendung zusammenarbeiten müssen. Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sollen Gefährdungen anhand von Indikatoren erkennen und sie in ihrem Bezug zu Eltern und Kindern einschätzen. Ziel der Beziehungsaufnahme ist die Erarbeitung einer gemeinsamen Problemsicht und das Hinwirken auf geeignete Hilfen zum Schutz des Kindes. Über Vereinbarungen mit Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, soll sichergestellt werden, dass deren Fachkräfte ihren spezifischen Schutzauftrag eigenständig wahrnehmen und hierzu eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“ (IseF) beratend hinzuziehen. Erst wenn die Möglichkeiten seitens des Trägers nicht ausreichen, eine Gefährdung abzuwenden, soll das Jugendamt hinzugezogen werden (§8a Abs.4 SGB VIII). Mit Vorgabe der §§4 KKG und 8b SGB VIII sind die möglichen Beratungsansprüche und Beratungskontexte erweitert worden. Sie betreffen nun auch Systeme außerhalb der Jugendhilfe (u.a. Schule und Gesundheitswesen).

Windlicht steht Ihnen als Kooperationspartner in der Rolle der „Insoweit erfahrene Fachkraft“ zur Verfügung. Wir beraten bei der Umsetzung des Schutzauftrages, sorgen für die Einhaltung der fachlichen Standards, stärken und fördern Ihre Fachkräfte methodisch für mehr Sicherheit bei der Gestaltung des Hilfeprozesses.

Als Qualifikation halten wir Verfahrenspflegschaft (Anwaltschaft des Kindes), Mediation und Supervision vor. Wir können zusätzlich auf langjährige berufliche Erfahrung in Kinder- und Jugendhilfe sowie Schule in Beratungskontexten verweisen.

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Gerne beantworten wir Ihnen Ihre weitergehenden Fragen. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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